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Nachrichten

Änderung der Hebesätze und Gebühren

N277 // Der Stadtrat der Stadt Eltmann beschließt neue Grundsteuerhebesätze und Gebühren für die städt. Kindergärten. Diese Satzungen treten zum 01.01.2025 in Kraft.

Diese Satzungen treten zum 01.01.2025 in Kraft:

 


 

Ausfertigung

Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Stadt Eltmann (Hebesatzsatzung) vom 06.11.2024

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung:

 

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)             400 v. H.

2. Grundsteuer B (für Grundstücke)                                                             250 v. H.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haushaltssatzung vom 10.06.2024 insoweit außer Kraft, als sie sich auf die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B für die Folgejahre ab 2025 bezogen hat.

Eltmann, 07.11.2024                                                

Stadt Eltmann                                  

Ziegler
1. Bürgermeister

 


 

Ausfertigung

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindergärten der Stadt Eltmann vom 2. September 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.07.2023

Aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung:

 

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindergärten der Stadt Eltmann vom 2. September 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.07.2023, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

§ 5

Gebührensatz

(1) Die Gebühren betragen für ein Kind in der Kinderkrippe (Kinder bis 3 Jahre) für jeden angefangenen Monat mit einer Buchungszeit

Buchungszeit

Gebühren

a)

bis zu 2 Stunden

165,00 €

b)

von mehr als 2 bis zu 3 Stunden

175,00 €

c)

von mehr als 3 bis zu 4 Stunden

185,00 €

d)

von mehr als 4 bis zu 5 Stunden

195,00 €

e)

von mehr als 5 bis zu 6 Stunden

205,00 €

f)

von mehr als 6 bis zu 7 Stunden

215,00 €

g)

von mehr als 7 bis zu 8 Stunden

225,00 €

h)

von mehr als 8 bis zu 9 Stunden

235,00 €

i)

von mehr als 9 Stunden

245,00 €

(2) Die Gebühren betragen für ein Kind im Kindergarten (Mindestbuchungszeit 25 Stunden pro Woche) für jeden angefangenen Monat mit einer Buchungszeit

Buchungszeit

Gebühren

a)

bis zu 5 Stunden

135,00 €

b)

von mehr als 5 bis zu 6 Stunden

145,00 €

c)

von mehr als 6 bis zu 7 Stunden

155,00 €

d)

von mehr als 7 bis zu 8 Stunden

165,00 €

e)

von mehr als 8 bis zu 9 Stunden

175,00 €

f)

von mehr als 9 Stunden

185,00 €

§ 2

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Eltmann, 07.11.2024

Stadt Eltmann                                  

Ziegler
1. Bürgermeister