Informationen und Bekanntmachungen zur Kommunalwahl 2026
Im März finden in Bayern die nächsten Kommunalwahlen statt. Dabei werden unter anderem die Mitglieder der Gemeinde- und Stadträte, der Kreistage sowie – je nach Kommune – Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte gewählt.
Umfassende und verlässliche Informationen rund um die Kommunalwahl, das Wahlrecht sowie den Ablauf der Wahl stellt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration online zur Verfügung.
👉 Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.stmi.bayern.de/wahlen-und-abstimmungen/kommunalwahlen/
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die Kommunalwahl und nutzen Sie Ihr Wahlrecht.
Briefwahl beantragen
Zur Beantragung der Briefwahlunterlagen bitte auf folgenden Link klicken:
>> Briefwahlunterlagen beantragen <<
Sie werden zur Eingabeseite der Komuna weitergeleitet.
Wahlergebnisse
Hier finden Sie die Wahlergebnisse der Kommunalwahl 2026:
>> Bürgermeisterwahl Eltmann <<
>> Stadtratswahl Eltmann <<
>> Landratswahl Haßberge <<
>> Kreistagswahl Haßberge <<
Sie werden zur Wahlseite des Landkreises Haßberge weitergeleitet.
Wahlaufruf
Liebe Wählerinnen und Wähler,
am Sonntag, dem 08. März 2026, finden in Bayern die Gemeinde- und Landkreiswahlen statt. In Eltmann wird die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister, der Stadtrat, der Landrat und der Kreistag gewählt.
Für diese Wahlen wurden folgende Stimmbezirke gebildet:
Urnenwahl
0001 – Stadthalle
0002 – Grundschule I
0003 – Grundschule II
0004 – Limbach
0005 – Weisbrunn
0006 – Dippach
0007 – Roßstadt
Briefwahl
0011 – Briefwahl I
0012 – Briefwahl II
0013 – Briefwahl III
0014 – Briefwahl IV
0015 – Briefwahl V
Welchem Stimmbezirk Sie zugeteilt wurden, entnehmen Sie bitte Ihrer Wahlbenachrichtigung. Diese wurde Ihnen bis spätestens 15. Februar 2026 zugestellt.
Die Wahllokale in der Grundschule sind über den Pausenhof (Schulstraße) erreichbar.
Bitte legen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung im Wahllokal bei der Stimmabgabe vor. Sie bekommen diese für den Fall einer Stichwahl am 22. März 2026 wieder ausgehändigt.
Mit der Wahlbenachrichtigung können aber auch Briefwahlunterlagen für die Wahl am 08. März 2026 und für eine evtl. Stichwahl am 22. März 2026 beantragt werden. Der Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und im Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro, EG), Marktplatz 3, abzugeben. Daneben besteht die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen online unter www.eltmann.de zu beantragen. Der Online-Antrag ist bis zum 03. März 2026 möglich. Ihr Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem unterschriebenen Wahlschein muss spätestens bis zum Wahlsonntag, 18:00 Uhr, bei der Stadt Eltmann, Marktplatz 1 eingehen.
Zur Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters
Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wurden fünf Wahlvorschläge zugelassen. Es kann nur eine/einer unter den aufgeführten Bewerberinnen/ Bewerbern ausgewählt werden. Die Eintragung eines anderen Namens führt zur Ungültigkeit der Stimme.
Zur Wahl des Landrats
Für die Wahl des Landrats wurden vier Wahlvorschläge eingereicht. Es kann nur einer unter den aufgeführten Bewerbern ausgewählt werden. Die Eintragung eines anderen Namens führt zur Ungültigkeit der Stimme.
Zur Wahl des Stadtrats und des Kreistags
Für die Wahl des Stadtrats haben fünf Parteien oder Wählergruppen einen Wahlvorschlag eingereicht. Alle Wahlvorschläge wurden vom Wahlausschuss geprüft und zugelassen. Für die Wahl des Stadtrats haben Sie 20 Stimmen.
Für die Wahl des Kreistages können Sie aus neun Wahlvorschlägen wählen. Für die Wahl des Kreistages haben Sie 60 Stimmen.
Für beide Wahlen gilt folgendes:
Sie können links neben dem Namen der Partei oder Wählergruppe (durch ein Kreuz in den Kreis) eine Liste wählen, ohne bestimmte Personen auszuwählen. Jede aufgeführte Person dieser Liste erhält dann eine Stimme.
Es kann aber auch „gehäufelt“ werden. Sie können einzelne Personen bis zu drei Stimmen geben (im Kästchen vor dem Namen), müssen jedoch darauf achten, dass Sie beim Stadtrat nicht mehr als 20 Stimmen und beim Kreistag nicht mehr als 60 Stimmen vergeben.
Sie müssen Ihre Stimme nicht einer Partei oder Wählergruppe geben, sie können auch „panaschieren“. Die Stimmen können an Personen auf verschiedenen Listen vergeben werden. Auch hier müssen Sie natürlich darauf achten, dass die Gesamtstimmenzahl nicht überschritten wird.
Das Listenkreuz kann auch mit Einzelstimmvergaben verknüpft werden. Sie können einer Partei oder Wählergruppe ein Listenkreuz und zusätzlich verschiedenen Personen Einzelstimmen vergeben. Vergeben Sie dabei die Höchststimmzahl (20 beim Stadtrat, 60 beim Kreistag) nicht, erhält jede/r nicht gewählte Bewerber/in der Partei oder Wählergruppe mit dem Listenkreuz von oben angefangen eine Stimme, bis die Höchststimmenzahl verbraucht ist.
Ein Muster der Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, des Landrats und des Stadtrats sind in dieser Ausgabe des Amtsblatts abgedruckt. Das Muster des Stimmzettels für die Wahl des Kreistags liegt zur Einsicht im Wahlamt aus. Alle Stimmzettelmuster finden Sie auch auf unserer Homepage (www.eltmann.de).
Weitere Informationen zu den Kommunalwahlen und der Stimmvergabe können Sie der Wahlbekanntmachung entnehmen (die ebenfalls in diesem Amtsblatt abgedruckt ist) oder der Informationsbroschüre zu den Kommunalwahlen 2026 die für Sie im Bürgerbüro zur Abholung bereitliegt.
Bitte nutzen Sie Ihr Wahlrecht, gehen Sie zur Wahl!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Ziegler, 1 Bürgermeister
Wolfgang Kühl, Wahlleiter
Wahlbekanntmachung
Wahlbekanntmachung für die Wahl des Stadtrats, der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, des Kreistags und des Landrats am 8. März 2026
1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Stadt ist in 7 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
2.1.2 Die Stadt hat keine Sonderstimmbezirke.
2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a) bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
b) bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.
2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.
2.2 Durch Briefwahl:
2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde/ Stadt (Verwaltungsgemeinschaft) beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
a) Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in
(Bezeichnung und genaue Anschrift der Auszählräume)
- Briefwahl I, Marktplatz 1, 97483 Eltmann
- Briefwahl II, Marktplatz 7, 97483 Eltmann
- Briefwahl III, Marktplatz 8 und 10, 97483 Eltmann
- Briefwahl IV, Brunnenstraße 5, 97483 Eltmann
- Briefwahl V, Marktplatz 3, 97483 Eltmann
zusammen.
4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Die Stimmzettel liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereit. Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.
4.1 Wahl des Stadtrats und des Kreistags:
4.1.1 Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.
Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.
Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.
Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.
Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.
4.1.2 Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.
Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das sind so viele Stimmen, wie Stadtratsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
a) Wenn der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag enthält, können die Stimmberechtigten die auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der Bewerberinnen und Bewerber in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnen. Sie können vorgedruckte Bewerberinnen und Bewerber streichen; in diesem Fall sind die übrigen Bewerberinnen und Bewerber dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen.
b) Wenn der Stimmzettel keinen Wahlvorschlag enthält, vergeben die Stimmberechtigten ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich eintragen.
Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.
4.2 Wahl der ersten Bürgermeisterin und des ersten Bürgermeisters sowie des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten und zur Einsichtnahme bereitliegenden Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.
4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
Eltmann, 04.02.2026
Stadt Eltmann
Ziegler, 1. Bürgermeister
Hinweis zu den Bekanntmachungen
Hinweis zu den Bekanntmachungen für die Kommunalwahlen am 08. März 2026 sowie für eventuelle Stichwahlen am 22. März 2026
Die weiteren Bekanntmachungen für die Bürgermeisterwahl, die Stadtratswahl, die Landratswahl sowie die Kreistagswahl werden durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus veröffentlicht.
Hinweise zur Auszählung
Hinweise zur Auszählung der Stimmen und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
Die Auszählung der Stimmen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung möglich ist. Die Auszählung der Stimmen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und des Landrats erfolgt in den jeweiligen Wahllokalen. Für die Auszählung der Stimmen für die Wahl des Stadtrats und des Kreistags wird ein Wahlauszählungsprogramm verwendet. Die Auszählung der Stimmen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses für die Wahl des Stadtrats und des Kreistags für die folgenden Stimmbezirke erfolgt daher in den nachfolgend genannten Räumen:
Urnenwahl
0001 – Stadthalle
>>> Stadthalle (großer Saal, EG)
0002 – Grundschule I
>>> Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer-Nr. 1.01 (1. Stock)
0003 – Grundschule II
>>> Bürgerbüro, Marktplatz 3, Zimmer-Nr. 5 (1. Stock)
0004 – Limbach
>>> Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer-Nr. 0.04 (EG)
0005 – Weisbrunn
>>> Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer-Nr. 1.06 (1. Stock)
0006 – Dippach
>>> Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer-Nr. 0.02 (EG)
0007 – Roßstadt
>>> Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer-Nr. 1.03 (1. Stock)
Die Auszählung der Stimmen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses für die Wahl des Stadtrats und des Kreistags für die Briefwahlstimmbezirke erfolgt in den jeweiligen Wahllokalen.
Hinweis zu den Wahllokalen Grundschule I und II
Schließtage der Stadtverwaltung
Aufgrund der Kommunalwahlen 2026 ist die Stadtverwaltung am Montag, 09. März 2026 ganztags geschlossen.
Im Falle einer Stichwahl für die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister und/oder für die Wahl des Landrates ist die Stadtverwaltung außerdem am Montag, 23. März 2026 ganztags geschlossen.
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht!
Die Stadt Eltmann sucht für die Kommunalwahlen am 8. März 2026 und evtl. Stichwahlen am 22. März 2026 ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Am Sonntag, 08. März 2026 finden in Bayern die Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahl, Stadtratswahl, Landratswahl, Kreistagswahl) statt. Sollte es bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl zu einer Stichwahl kommen, so findet diese am Sonntag, 22. März 2026 statt.
Damit die Wahlen in Eltmann nach den demokratischen Prinzipien ordnungsgemäß durchgeführt werden können, werden zahlreiche ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt. Wir möchten Sie herzlich bitten, sich für diese ehrenamtliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Welche Aufgabe habe ich?
Am Wahltag überwachen die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer tagsüber die Wahlhandlung in den Urnenwahllokalen und stellen den ordnungsgemäßen Ablauf sicher. Außerdem geben sie die Stimmzettel aus, prüfen die Wahlberechtigung, führen das Wählerverzeichnis und beantworten die Fragen der Wähler zum Ablauf bei der Stimmabgabe. Nach Schließung der Wahllokale ermitteln sie das Wahlergebnis.
Jede Wahlhelferin und jeder Wahlhelfer hat eine bestimmte Rolle und Aufgabe. Es gibt:
Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher (diese haben den Vorsitz)
stellvertretende Wahlvorsteherin oder stellvertretender Wahlvorsteher
Schriftführerin oder Schriftführer
stellvertretende Schriftführerin oder stellvertretender Schriftführer
Beisitzerinnen oder Beisitzer
In den Urnenwahllokalen beginnt die Tätigkeit am Wahlsonntag um 7:30 Uhr. Die Wahllokale öffnen um 8:00 Uhr und schließen um 18:00 Uhr. Während der Wahlzeit müssen die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer nicht alle durchgehend anwesend sein. Es gibt eine Vormittags- und Nachmittagsschicht. Ab 18:00 Uhr müssen dann alle zur gemeinsamen Ergebnisermittlung wieder zusammenkommen.
In den Briefwahllokalen beginnt die Tätigkeit am Nachmittag des Wahltages (ab ca. 15:00 Uhr). Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer stellen den ordnungsgemäßen Ablauf sicher, entscheiden über die Zulassung von Wahlbriefen und zählen ab 18:00 Uhr die Stimmzettel aus.
Aufgrund des Umfangs der Kommunalwahlen kann sich die Auszählung (Ergebnisermittlung) bis in die späten Abendstunden hinziehen. Bei einer hohen Wahlbeteiligung kann es möglich sein, dass die Ergebnisermittlung am Wahltag nicht abgeschlossen werden kann und daher am Montag (ab 8:00 Uhr) weiter ausgezählt wird. Spätestens bis Montagmittag müssen die letzten Ergebnisse ermittelt sein.
Wer kann das Amt eines Wahlhelfers übernehmen?
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer brauchen keinerlei Vorkenntnisse. Sie erhalten bei der Wahlhelfereinweisung alle notwendigen Informationen für ihre Tätigkeit.
Sie müssen am Wahltag folgende Voraussetzungen erfüllen:
mindestens 18 Jahre alt
zwei Monate mit Hauptwohnsitz in Eltmann oder einem Stadtteil gemeldet sein und
die deutsche oder eine andere EU-Staatsangehörigkeit (Unionsbürgerschaft) besitzen
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann schreiben Sie uns bis spätestens 12. Dezember 2025 einfach eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten oder rufen uns an. Wenn Sie noch Fragen haben, dürfen Sie sich gerne bei uns melden.
Stadt Eltmann - Wahlamt
Frau Beyer
Marktplatz 3
97483 Eltmann
Tel.: 09522/899-12
Fax: 09522/899-412
E-Mail: wahlen@eltmann.de
Web: www.eltmann.de/wahlen
Wahlergebnisse
Hier finden Sie die Wahlergebnisse der Kommunalwahl 2026:
>> Bürgermeisterwahl Eltmann <<
Sie werden zur Wahlseite des Landkreises Haßberge weitergeleitet.
Briefwahl beantragen
Zur Beantragung der Briefwahlunterlagen bitte auf folgenden Link klicken:
Sie werden zur Eingabeseite der Komuna weitergeleitet.
Ansprechpartner
Wolfgang Kühl
Wahlleiter
Stadt Eltmann
Marktplatz 1
97483 Eltmann
Telefon: 09522 / 899-13
Telefax: 09522 / 899-413
E-Mail: kuehl@eltmann.de
Chantal Beyer
Wahlsachbearbeitung
Stadt Eltmann
Marktplatz 1
97483 Eltmann
Tel.: 09522/899-12
Fax: 09522/899-412
E-Mail: wahlen@eltmann.de
Web: www.eltmann.de/wahlen