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Nachrichten

Landtags- und Bezirkstagswahlen 2023

N209 // Am Sonntag, dem 08. Oktober 2023 findet die Landtags- und Bezirkstagswahl statt. Hier finden Sie alle Informationen und Bekanntmachungen zur Wahl.

WAHLAUFRUF

Liebe Wählerinnen und Wähler,

am Sonntag, dem 08. Oktober 2023 findet die Landtags- und Bezirkswahl statt.

Bayern ist ein Freistaat. Das heißt, die Bürgerinnen und Bürger entscheiden selbst, nach welchen Gesetzen sie leben. Da dies unter anderem aus Zeitgründen wenig praktikabel ist, wählen sie Volksvertreter, die für sie Gesetze beschließen: die Abgeordneten im Bayerischen Landtag. Sie werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt und bilden das Parlament. Bayern ist außerdem in sieben Bezirke aufgeteilt. Neben den Gemeinden und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten bilden die Bezirke die dritte kommunale Ebene. Die Bezirke erfüllen Aufgaben, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte hinausgehen. Oberstes politisches Organ des Bezirks ist der Bezirkstag.

Die Wahlen zu den Bezirkstagen finden zusammen mit der Landtagswahl statt. Es sind so viele Bezirksräte zu wählen, wie nach dem Landeswahlgesetz Landtagsabgeordnete auf den jeweiligen Bezirk treffen. Die Wahl erfolgt im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen und in der gleichen Form wie die der Landtagswahl. Die Stimmzettel werden zur Unterscheidung von denen der Landtagswahl in einer anderen Farbe ausgegeben.

Bei der Landtags- und Bezirkswahl haben Sie insgesamt vier Stimmzettel.

Einen großen weißen und einen kleinen weißen für die Landtagswahl und einen großen blauen und einen kleinen blauen für die Bezirkswahl.

Sie haben für jeden Stimmzettel eine Stimme. Wenn Sie mehr als ein Kreuz auf dem Stimmzettel machen, wird der Stimmzettel ungültig!

Weitere Informationen zur Landtags- und Bezirkswahl und der Stimmvergabe können Sie der Wahlbekanntmachung entnehmen (siehe unten).

Für diese Wahl wurden folgende Wahlbezirke gebildet:

Urnenwahl
0001 - Stadthalle 
0002 - Grundschule 
0003 - Limbach 
0004 - Weisbrunn 
0005 - Dippach
0006 - Roßstadt

Briefwahl
0011 - Briefwahl I
0012 - Briefwahl II
0013 - Briefwahl III
0014 - Briefwahl IV
 

Am Wahltag können die Wählerinnen und Wähler zwischen 8 und 18 Uhr im Wahllokal ihre Stimme abgeben. Welchem Wahlbezirk Sie zugeteilt wurden, entnehmen Sie bitte Ihrer Wahlbenachrichtigung.

 

Bitte nutzen Sie Ihr Wahlrecht, gehen Sie zur Wahl!

Ihr

Michael Ziegler,
1. Bürgermeister

 


 

WAHLBEKANNTMACHUNG

zur Landtagswahl und zur Bezirkswahl am 8. Oktober 2023


1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende sechs Stimmbezirke eingeteilt.

 

Stimmbezirk / Sonderstimmbezirk

Wahlraum

Nr.

Abgrenzung

Bezeichnung und genaue Anschrift

barrierefrei
ja / nein

001

 

 

002

 

 

003

 

 

004

 

 

005

 

 

006

Stadthalle Eltmann

 

 

Grundschule

 

 

Limbach

 

 

Weisbrunn

 

 

Dippach

 

 

Roßstadt

Haupteingang, Marktplatz 8 und 10, 97483 Eltmann

 

Aula, Oskar-Serrand-Str. 25, 97483 Eltmann

 

Pfarrsaal, Hauptstr. 42, 97483 Eltmann, ST Limbach

 

Feuerwehrhaus, Dorfstr. 7, 97483 Eltmann, ST Weisbrunn

 

Feuerwehrhaus, Zehntstr. 2, 97483 Eltmann, ST Dippach

 

Ehem. Rathaus, Kirchweg 5, 97483 Eltmann, ST Roßstadt

nein

 

 

ja

 

 

ja

 

 

ja

 

 

ja

 

 

nein

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit bis 17.09.2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.


3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in nachfolgenden Auszählungsräumen zusammen:

            

Briefwahlbezirk

Auszählungsraum

Nr.

Bezeichnung

Gebäude, Raum

Anschrift

0011

Briefwahl I

Rathaus, Sitzungssaal

Marktplatz 1, 97483 Eltmann

0012

Briefwahl II

Ritz, Saal im Obergeschoss

Marktplatz 7, 97483 Eltmann

0013

Briefwahl III

Stadthalle, Klenzesaal

Marktplatz 8 und 10, 97483 Eltmann

0014

Briefwahl IV

Feuerwehr, Gemeinschaftsraum im EG (Florianstübla)

Brunnenstraße 5, 97483 Eltmann

 

4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl sowie zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.

Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:

  • einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
  • einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
  • einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),
  • einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).

Auf jedem Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

 

Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber er/sie seine/ihre Stimme geben will.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.


5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

  a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises

  oder
  b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen:

  • je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • einen weißen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl,
  • einen blauen Stimmzettelumschlag für die Bezirkswahl,
  • einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.


7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Eltmann, 08. August 2023

 

Ziegler

1. Bürgermeister 

 


 

Bekanntmachung 
 

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl und die Bezirkswahl am 8. Oktober 2023

 

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und die Bezirkswahl der Stadt Eltmann wird in der Zeit vom Montag, 18. bis Freitag, 22. September 2023 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)während der allgemeinen Öffnungszeite
(Mo. bis Fr. von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Di. von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Do. 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr)

sowie zusätzlich am Montag und Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

im Rathaus, Wahlamt, Marktplatz 1, 97483 Eltmann, Zimmer-Nr. 0.01 (EG), barrierefrei,

für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.


2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
 

3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 18. bis spätestens Freitag, 22. September 2023,12:00 Uhr bei der Stadt Eltmann, Rathaus, Wahlamt, Marktplatz 1, 97483 Eltmann, Zimmer-Nr. 0.01, Einspruch einlegen.

Wer Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.


4. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 17. September 2023 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Stimmkreis 604 Haßberge, Rhön-Grabfel durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Stimmkreises ode durch Briefwahl teilnehmen.

 

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 6. Oktober 2023, 15 Uhr, im Rathaus, Wahlamt, Marktplatz 1, 97483 Eltmann, Zimmer-Nr. 0.01 schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, im Rathaus, Wahlamt, Marktplatz 1, 97483 Eltmann, Zimmer-Nr. 0.01, gestellt werden.

 

6.2    eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 17. September 2023) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,

b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter a) genannten Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der o.g. Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c) ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Diese Stimmberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zu Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

 

7. Stimmberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

 

8. Mit dem Wahlschein erhält die stimmberechtigte Person

  • je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau),
  • einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 7. Oktober 2023), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Stimmberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

 

10. Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

11. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht.

 

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

Eltmann, 08. August 2023

Ziegler

1. Bürgermeister

 


 

Bekanntmachung

über die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl und die Bezirkswahl am 8. Oktober 2023

 

Die Bekanntmachung des Wahlkreisleiters über die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge für die Landtags- und die Bezirkswahl im Wahlkreis Unterfranken wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 35 vom 01.09.2023 veröffentlicht und kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlordnung an den Werktagen, außer Samstagen während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sowie Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Personen.

Die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl in allen Wahlkreisen Bayerns sind auch im Internet-Angebot des Landeswahlleiters (www.statistik.bayern.de/wahlen/) unter „Landtagswahlen/Landtagswahl am 8. Oktober 2023“ veröffentlicht.

Eltmann, 01. September 2023

Ziegler

1. Bürgermeister              

 


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